Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
Am 1. September 2011 tritt das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) in Kraft, das am 30. Juni 2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht wurde.
Damit wird nicht nur der privaten Haltung von Kampfhunden Einhalt geboten, sondern eine auch vom Giftnotruf Erfurt seit langem geforderte Einschränkung von exotischen und giftigen Tieren in privater Hand umgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gelten als gefährlich alle Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Eine vorläufige Liste der betreffenden Arten wurde veröffentlicht (s.u.). Das Halten dieser Tiere bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 4) und erfordert einen Sachkundenachweis (§ 5). Gemäß § 16 Abs. 6 ist die erforderliche Erlaubnis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes zu beantragen. Die Zuverlässigkeit des Halters wird geprüft (§ 6) und die Erlaubnis kann widerrufen werden (§ 7). Der Halter eines gefährlichen Tieres ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 10 Abs. 1). Wohnungswechsel, Wechsel des Halters und Abhandenkommen des Tieres unterliegen der Anzeigepflicht. Verstöße gegen das Gesetz werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet (§ 14 Abs. 2).
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