"Spice" - Kräutermischung mit Cannabinoiden verboten
Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (22. BtMÄndV) vom 19.Januar 2009 unterstellt die in "Spice" nachgewiesenen Cannabinoide der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Damit ist jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz von "Spice" nach dem BtMG untersagt. Das Verbot gilt ab Donnerstag, dem 22. Januar 2009 und ist zunächst für ein Jahr befristet, soll aber innerhalb diesen Jahres durch eine dauerhafte Regelung abgelöst werden. Die Untersuchung verschiedener "Spice"-Proben an der Universität Freiburg und durch das Bundeskriminalamts (BKA) haben nachgewiesen, dass es sich bei dem Hauptwirkstoff um das chemisch leicht modifizierte synthetische Cannabinoid CP-47,497 handelt. Dieser Wirkstoff hat ebenso wie das bereits bekannte Cannabinoid JWH-018 eine um ein Vielfaches stärkere Wirkung als das in der Cannabispflanze enthaltene THC. Damit wurde die Vermutung bestätigt, dass "Spice" mit psychotropen Wirkstoffen versetzt wurde, die nicht in Kräutern der Mischung enthalten sind.
Der Giftnotruf Erfurt warnte bereits im November 2008 vor dem Konsum von "Spice".
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat zudem auf Antrag einer Landesbehörde zwei Spice-Mischungen ("SMOKE Aromatherapy Incense" und "Genie Enjoy Genie Blend") als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft. Damit ist das Inverkehrbringen dieser Produkte auch nach dem Arzneimittelgesetz verboten.
Weiterführende Informationen
- Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) rät vom Konsum der Kräutermischung "Spice" ab. Stellungnahme Nr. 045/2008 des BfR vom 24. November 2008
- BECK aktuell: Verkündungen im BGBl: Modedroge „Spice“ verboten. BGBl I Nr. 3 und Pressemitteilung des BMG v. 21. 1. 2009
- 22. BtMÄndV - Bundesgesetzblatt online
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